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PPWR und EU-Versand: Was Onlineshops je Lieferland prüfen sollten

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KI-generiertes Bild: EU-Flagge an einem Lagerregal, davor Versandpakete auf einem Packtisch, im Hintergrund packen Mitarbeiter BestellungenKI-generiertes Bild

Die PPWR, die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, gilt seit dem 12. August 2026 auch für den EU-Versand aus Onlineshops. Wer Ware direkt an Endabnehmer in einem anderen EU-Land liefert, kann dort als Hersteller gelten. Dann braucht er in diesem Land eine Registrierung und einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 44 und 45 PPWR).

Auf einen Blick:

  • Die Verordnung gilt seit dem 12.08.2026 unmittelbar in allen EU-Ländern. Die einheitliche Kennzeichnung folgt frühestens 2028, die Grenze für Leerraum im Versandkarton frühestens 2030.
  • Hersteller ist auch, wer aus einem anderen Land direkt an Endabnehmer liefert (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d). Erfasst sind der Versandkarton und die Verpackung der Ware.
  • Eine Registrierung in Deutschland gilt nur für Deutschland. Jedes weitere Lieferland hat sein eigenes Register.
  • In Deutschland hat das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) zum 12.08.2026 das Verpackungsgesetz abgelöst.
  • Der Shop ersetzt keine Registrierung. Er sollte aber Lieferländer gezielt freischalten und zeigen können, welche Verpackung in welches Land ging.

Was ist die PPWR und ab wann gilt sie beim EU-Versand?

Die PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation) ist die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Sie gilt seit dem 12. August 2026 in jedem Mitgliedstaat unmittelbar, ein nationales Umsetzungsgesetz braucht sie dafür nicht (Art. 71).

Viele Pflichten der Verpackungsverordnung greifen gestaffelt. Bei Kennzeichnung und Leerraum zählt jeweils das spätere von zwei Daten, weil die Kommission Einzelheiten erst in Durchführungsrechtsakten festlegt.

Ab wannWas giltFundstelle
12.08.2026Die Verordnung gilt, darunter der neue Herstellerbegriff, das Herstellerregister und die erweiterte Herstellerverantwortung.Art. 71, Art. 3, Art. 44, Art. 45
12.08.2026Verpackungen mit Lebensmittelkontakt dürfen PFAS nur unterhalb fester Grenzwerte enthalten, sonst nicht mehr in Verkehr gebracht werden.Art. 5 Abs. 5
12.08.2028 oder 24 Monate nach den DurchführungsrechtsaktenEinheitliche Kennzeichnung der Materialzusammensetzung mit Piktogrammen, damit Verbraucher richtig trennen.Art. 12 Abs. 1
01.01.2030 oder drei Jahre nach dem DurchführungsrechtsaktLeerraum in Um-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen höchstens 50 %.Art. 24 Abs. 1
01.01.2030Mehrwegquote von 40 % für bestimmte Transportverpackungen wie Paletten und Kunststoffkisten. Kisten aus Pappe oder Karton sind ausgenommen.Art. 29 Abs. 1 und Abs. 4 Buchst. d

Für den üblichen Versandkarton aus Pappe heißt das: Die Mehrwegquote trifft ihn nicht, die Leerraum-Grenze schon. Füllmaterial wie Papierpolster oder Luftpolster zählt dabei als Leerraum (Art. 24 Abs. 3).

Wer gilt beim Versand in ein anderes EU-Land als Hersteller?

Hersteller im Sinne der PPWR ist auch ein Händler, der Verpackungen oder verpackte Ware in einem anderen Mitgliedstaat direkt an Endabnehmer erstmals bereitstellt. Das gilt für Unternehmen aus der EU ebenso wie aus Drittländern (Art. 3 Abs. 1 Nr. 15 Buchst. c und d).

  • Buchstabe c erfasst Transportverpackungen. Die Versandverpackung zum Endabnehmer ist eine „Verpackung für den elektronischen Handel“ und damit eine Transportverpackung (Art. 3 Abs. 1 Nr. 8).
  • Buchstabe d erfasst Produkte in anderen Verpackungen, zum Beispiel die Verkaufsverpackung der Ware.
  • Endabnehmer sind Verbraucher und berufliche Abnehmer, die die Ware nicht in der gelieferten Form weiterverkaufen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 23). Auch ein B2B-Shop kann also betroffen sein.

Was die Kommission zum Online-Verkauf schreibt

In ihren Leitlinien zur Verordnung (C/2026/3084) hält die Kommission fest: Bei Online-Verkäufen gilt das direkte Anbieten an einen Endabnehmer als Bereitstellung im Mitgliedstaat des Endabnehmers. Die Leitlinien ändern die Verordnung nicht und sind keine eigene Rechtsgrundlage.

Für den Versand innerhalb Deutschlands gelten die Buchstaben a und b. Wer dort Hersteller ist, hängt davon ab, wer die Verpackung in Deutschland erstmals bereitstellt. Ob und in welcher Rolle Ihr Unternehmen erfasst ist, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

Was müssen Hersteller im Lieferland erledigen?

Die Verordnung verlangt im Lieferland vier Dinge. Wie das Verfahren dort im Einzelnen abläuft, regelt das jeweilige Land.

  1. Registrieren. Hersteller registrieren sich in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen erstmals bereitstellen. Ohne Registrierung dürfen sie dort nicht liefern (Art. 44 Abs. 2 und 4). Für den Aufbau ihrer Register haben die Länder 18 Monate nach dem ersten Durchführungsrechtsakt Zeit (Art. 44 Abs. 1).
  2. Bevollmächtigten benennen. Hersteller nach Buchstabe c und d benennen per schriftlicher Vollmacht in jedem Lieferland außer ihrem Sitzland einen Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung (Art. 45 Abs. 3).
  3. Herstellerverantwortung tragen. Für die Verpackungen, die sie dort erstmals bereitstellen, tragen sie die erweiterte Herstellerverantwortung und zahlen Finanzbeiträge (Art. 45 Abs. 1 und 2).
  4. Jährlich melden. Bis zum 1. Juni übermitteln sie die Daten des vorangegangenen Kalenderjahres. Wer in einem Land weniger als 10 Tonnen Verpackungen im Jahr bereitstellt, meldet nach einem eigenen Schema (Art. 44 Abs. 7 und 8, Anhang IX Teil B).

Welche Behörde in Frankreich, Österreich oder den Niederlanden zuständig ist und wer die Bevollmächtigung übernimmt, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung oder einem darauf spezialisierten Dienstleister.

Was hat sich in Deutschland mit dem VerpackDG geändert?

Das Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten. Seitdem ergänzt das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vom 13. Juli 2026 die PPWR in Deutschland (BGBl. 2026 I Nr. 207).

  • Hersteller registrieren sich vor dem ersten Bereitstellen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (§ 6 VerpackDG).
  • Mit systembeteiligungspflichtigen Verpackungen beteiligen sie sich vorher an einem oder mehreren Systemen und geben Materialart und Masse an (§ 7 VerpackDG).
  • Hersteller nach Art. 45 Abs. 3 PPWR ohne Niederlassung in Deutschland beauftragen vor dem ersten Bereitstellen einen Bevollmächtigten, mit schriftlicher Vollmacht in deutscher Sprache (§ 5 Abs. 2 und 4 VerpackDG).

Registrierung und Systembeteiligung kennen deutsche Händler aus dem bisherigen Verpackungsgesetz. Neu ist, dass jedes andere Lieferland eigene Pflichten auslösen kann.

Was gilt bei Marktplätzen und Fulfilment-Dienstleistern?

Marktplätze und Fulfilment-Dienstleister müssen die Registrierung des Händlers abfragen. Fehlt sie, kann das den Verkauf über diese Wege stoppen.

Marktplätze

Online-Plattformen, über die Verbraucher Fernabsatzverträge mit Herstellern schließen, holen vor der Freischaltung die Registrierungsnummer für das Land des Verbrauchers und eine Selbstbescheinigung ein (Art. 45 Abs. 4).

Fulfilment

Hersteller geben diese Angaben bei Vertragsschluss auch an ihren Fulfilment-Dienstleister (Art. 45 Abs. 7). Sind sie unvollständig oder falsch und bessert der Hersteller nicht nach, setzt der Dienstleister seine Leistung für Verbraucher in der EU aus (Art. 45 Abs. 8).

Fulfilment-Dienstleister haben auch bei der Haftung für fehlerhafte Produkte eine neue Rolle. Mehr dazu steht in unserem Beitrag zur neuen Produkthaftung im Onlineshop.

Wir helfen dabei

Lieferländer und Verpackungsdaten im Shop sauber aufsetzen

Wir gleichen die Lieferländer in Shop, Warenwirtschaft und Versanddienstleister ab und bauen Länderregeln und Datenexport in einer Kopie Ihres Shops ein. Die rechtliche Einordnung klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung, die technische Umsetzung übernehmen wir.

Welche Verpackungsdaten braucht der Onlineshop für den EU-Versand?

Gemeldet wird je Land das Gewicht der erstmals bereitgestellten Verpackungen, aufgeteilt nach Verpackungskategorien (Anhang IX Teil B Nr. 1 Buchst. c). Format und Detailtiefe legt die Kommission per Durchführungsrechtsakt fest (Art. 44 Abs. 14).

Produktdaten allein reichen dafür selten. Zwei Artikel landen im selben Karton, Teillieferungen brauchen einen zweiten, ein anderes Lager polstert mit Papier statt mit Luftpolstern. Die Verpackung gehört deshalb zur Sendung und nicht nur zum Artikel.

Als Arbeitsgrundlage schlagen wir eine Ländermatrix vor, eine Zeile je Lieferland und Lieferweg. Die Tabelle ist unser Organisationsvorschlag, keine gesetzliche Feldliste.

BereichWas erfasst wirdWer zuständig ist
LieferwegEigenes Lager oder Fulfilment-Dienstleister, VersanddienstleisterLogistik
VerpackungVerkaufsverpackung, Versandkarton, Füllmaterial, je mit Material und GewichtEinkauf und Lager
Rechtliche RolleHersteller ja oder nein, Registrierungsnummer, BevollmächtigterGeschäftsführung mit Rechtsberatung
ShopfreigabeVerkaufskanal, Versandarten, ausgeschlossene ArtikelShopverantwortliche
DatenHerkunft der Gewichte, Zeitraum, Exportformat, KorrekturenIT und Warenwirtschaft

Wo das Gewicht noch geschätzt ist, sollte der Export das kennzeichnen. Ab 2030 hilft es außerdem, das Volumen der Versandkartons zu kennen, weil dann die Leerraum-Grenze gilt.

Wie steuere ich Lieferländer in Shopware 6 und Magento?

Beide Systeme können Versandarten auf bestimmte Länder begrenzen. Damit lässt sich ein neues Land erst freischalten, wenn die Registrierung steht.

Shopware 6

Für jede Versandart legen Sie eine Verfügbarkeitsregel aus dem Rule Builder fest, etwa nach Lieferland, und eine Preismatrix. Nutzbar ist sie erst, wenn sie dem Verkaufskanal zugewiesen ist. Den Datenexport an Warenwirtschaft oder Dienstleister bauen wir über die Shopware-Schnittstellen.

Magento

Am Beispiel der Versandart Free Shipping beschreibt die Adobe-Dokumentation zu Adobe Commerce die Einstellung, nur bestimmte Länder zuzulassen. Wie das in Ihrer Installation mit Magento Open Source aussieht, prüfen wir als Magento-Agentur an Ihrem Shop.

Lieferländer stehen oft an mehreren Stellen: im Shop, beim Versanddienstleister, auf dem Marktplatz und in der Warenwirtschaft. Weichen diese Listen ab, nimmt der Checkout Bestellungen an, die das Lager später von Hand korrigiert.

Gesteuert wird über das Lieferland, nicht über die Herkunft des Kunden. Nach der Geoblocking-Verordnung (EU) 2018/302 dürfen Händler Kunden aus anderen EU-Ländern keine anderen Bedingungen machen, wenn die Ware an einen Ort geliefert wird, den sie laut ihren Bedingungen beliefern (Art. 4 Abs. 1 Buchst. a).

Was sollte ich vor dem ersten Paket in ein neues EU-Land prüfen?

Prüfen Sie den ganzen Weg einer Bestellung, vom Checkout bis zur Meldung. Der sichtbare Versandpreis ist nur der erste Schritt.

  • Die rechtliche Rolle ist geklärt, Registrierung und Bevollmächtigter für das Land liegen vor.
  • Die Versandart ist nur für dieses Land und den richtigen Verkaufskanal freigeschaltet, ausgeschlossene Artikel sind gesperrt.
  • Eine Testbestellung kommt mit Lieferadresse, Versandetikett und Verpackungszuordnung korrekt in der Warenwirtschaft an.
  • Teillieferung und geänderte Lieferadresse landen im richtigen Land und erzeugen keine doppelten Verpackungsdaten.
  • Der Export nennt klar, ob er Bestellungen, Sendungen oder Pakete zählt, und für welchen Zeitraum.
  • Es ist festgelegt, wer die Ländermatrix nachzieht, sobald ein neues Lager, ein neuer Lieferant oder ein neuer Kartontyp dazukommt.

Bei einem Relaunch lohnt derselbe Blick. Ein altes Häkchen in der Länderliste ist noch keine geprüfte Freigabe, und ein neuer Shop sollte korrekt eingerichtete Lieferwege nicht verlieren. Auf Wunsch gleichen wir die Regeln im Rahmen unserer Onlineshop-Betreuung ab.

Häufige Fragen

Brauche ich ein PPWR-Plugin für Shopware oder Magento?

Keine Erweiterung ersetzt die Registrierung im Lieferland oder den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung. Der Shop liefert dafür die Grundlage: Länderregeln für den Versand und Daten darüber, welche Verpackungen in welches Land gingen.

Reicht meine Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister für alle EU-Länder?

Nein. Die Registrierung bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister gilt für Deutschland (§ 6 VerpackDG). Nach Art. 44 Abs. 2 PPWR registrieren sich Hersteller in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Verpackungen erstmals bereitstellen.

Was ist ein Bevollmächtigter für die erweiterte Herstellerverantwortung?

Das ist eine Person oder ein Unternehmen mit Sitz im Lieferland, die der Hersteller benennt, damit sie dort seine Pflichten aus Kapitel VIII der PPWR erfüllt (Art. 3 Abs. 1 Nr. 20). Händler, die direkt an Endabnehmer in einem anderen EU-Land liefern, benennen ihn per schriftlicher Vollmacht (Art. 45 Abs. 3).

Gilt die PPWR auch für B2B-Shops?

Die Herstellerregeln knüpfen an Lieferungen an Endabnehmer an, und dazu zählen auch berufliche Abnehmer, die die Ware nicht weiterverkaufen (Art. 3 Abs. 1 Nr. 23 PPWR). Ob Ihr B2B-Geschäft darunter fällt, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.

Muss ich meine Versandkartons bis 2030 auf Mehrweg umstellen?

Die Mehrwegquoten für Transportverpackungen nehmen Kisten aus Pappe oder Karton aus (Art. 29 Abs. 4 Buchst. d PPWR). Ab dem 1. Januar 2030, oder drei Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt, darf der Leerraum in E-Commerce-Verpackungen aber höchstens 50 % betragen (Art. 24 Abs. 1).

Gilt das Verpackungsgesetz noch?

Nein. Das Verpackungsgesetz ist mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft getreten. Seit dem 12. August 2026 gilt in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) neben der PPWR.

Was prüfen Marktplätze beim Verkauf in andere EU-Länder?

Online-Plattformen holen vor der Freischaltung die Registrierungsnummer des Händlers für das Land des Verbrauchers und eine Selbstbescheinigung zur erweiterten Herstellerverantwortung ein (Art. 45 Abs. 4 PPWR). Erst danach dürfen sie den Händler ihre Dienste nutzen lassen.

Quellen

Stand: 17.10.2026

  • Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle vom 19.12.2024, ABl. L 2025/40 vom 22.01.2025, Europäisches Parlament und Rat, insbesondere Art. 3, 5, 12, 24, 29, 44, 45, 71 und Anhang IX: eur-lex.europa.eu, abgerufen am 17.10.2026.
  • Europäische Kommission, Leitlinien zur Verordnung (EU) 2025/40 (C/2026/3084), ABl. C vom 10.06.2026, Abschnitt zum Herstellerbegriff: eur-lex.europa.eu, abgerufen am 17.10.2026.
  • Europäische Kommission, Generaldirektion Umwelt, Meldung zum Anwendungsbeginn vom 11.08.2026: environment.ec.europa.eu, abgerufen am 17.10.2026.
  • Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40 vom 13.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 207, Art. 1 (VerpackDG), Art. 7 und Art. 8: recht.bund.de, abgerufen am 17.10.2026.
  • Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), §§ 5, 6 und 7, Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 17.10.2026.
  • Verordnung (EU) 2018/302 (Geoblocking-Verordnung) vom 28.02.2018, Art. 4 Abs. 1 Buchst. a: eur-lex.europa.eu, abgerufen am 17.10.2026.
  • Shopware AG, Dokumentation Shopware 6, Einstellungen, Versand: docs.shopware.com, abgerufen am 17.10.2026.
  • Adobe, Experience League, Adobe Commerce, Free shipping: experienceleague.adobe.com, abgerufen am 17.10.2026.

Dieser Beitrag erklärt, was sich mit der PPWR ändert und wen es betreffen kann. Er ist keine Rechtsberatung. Ob und wie das für Ihr Unternehmen gilt, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung; die technische Umsetzung im Shop übernehmen wir.

Pierre Jacek, Geschäftsführer von Walk3
Pierre JacekGeschäftsführer von Walk3

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