Ab dem 9. Dezember 2026 soll in Deutschland ein neues Produkthaftungsgesetz gelten, das die EU-Richtlinie (EU) 2024/2853 umsetzt. Software einschließlich Updates zählt dann ausdrücklich als Produkt, und neben dem Hersteller können Importeure, Fulfilment-Dienstleister, Händler und Online-Plattformen haften, wenn kein Verantwortlicher in der EU greifbar ist. Das neue Recht gilt für Produkte, die ab dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht werden.
Stand des Gesetzes
- Richtlinie vom 23.10.2024 Die Richtlinie (EU) 2024/2853 verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten, sie bis 09.12.2026 umzusetzen, also auch Österreich.
- Bundestag am 08.10.2026 Der Bundestag hat das „Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften“ beschlossen (Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/8429).
- Bundesrat seit 09.10.2026 Der Gesetzesbeschluss liegt dem Bundesrat als Drucksache 584/26 vor, die Frist für den zweiten Durchgang läuft bis 30.10.2026.
- Stand 15.10.2026 Das Gesetz war noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald die Verkündung vorliegt.
- Inkrafttreten am 09.12.2026 Nach Art. 17 Abs. 1 des Beschlusses tritt an diesem Tag das neue Produkthaftungsgesetz in Kraft; gleichzeitig tritt das bisherige Gesetz von 1989 außer Kraft.
Einen österreichischen Gesetzentwurf haben wir bis zum 15.10.2026 nicht gefunden. Die Schweiz ist nicht Mitglied der EU; die Richtlinie gilt dort nicht.
Was künftig ein Produkt ist
Nach § 2 ProdHaftG n. F. sind Produkte:
- bewegliche Sachen,
- Elektrizität,
- Software und
- digitale Konstruktionsunterlagen, etwa Vorlagen für 3D-Drucker oder CNC-Maschinen.
Ausgenommen ist freie und Open-Source-Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird.
Neu im Gesetz
Neu ist auch der verbundene Dienst (§ 4 Abs. 2): ein digitaler Dienst, ohne den eine oder mehrere Funktionen des Produkts nicht ausführbar wären, zum Beispiel die App, mit der ein Gerät gesteuert wird. Verursacht eine fehlerhafte Komponente einen Fehler des Produkts, haften Hersteller des Produkts und Hersteller der Komponente.
Wer haftet
- Hersteller (§ 3): wer ein Produkt entwickelt oder herstellt oder entwerfen oder herstellen lässt, und wer seinen Namen, seine Marke oder ein anderes Erkennungszeichen auf dem Produkt anbringt. Das kann Shops mit Eigenmarke betreffen.
- Wer ein Produkt wesentlich verändert (§ 5): Wer ein Produkt nach dem Inverkehrbringen ohne Einverständnis des Herstellers wesentlich verändert und anschließend bereitstellt, gilt als Hersteller des veränderten Produkts, etwa bei Umbau, Aufbereitung oder Upcycling.
- Importeur und Bevollmächtigter (§ 10): wenn der Hersteller außerhalb der EU sitzt.
- Fulfilment-Dienstleister (§ 11): wenn es keinen Importeur und keinen Bevollmächtigten in der EU gibt. Fulfilment-Dienstleister ist, wer mindestens zwei von vier Leistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung, Versand. Reine Paket- und Postdienste sind ausgenommen.
- Lieferant, also auch der Händler (§ 12): wenn kein Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister mit Sitz in der EU ermittelt werden kann und der Händler auf Aufforderung des Geschädigten nicht binnen eines Monats einen dieser Akteure oder seinen eigenen Lieferanten benennt.
- Online-Plattform (§ 13): unter den Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 3 des Digital Services Act wie ein Lieferant, wenn Verbraucher über sie Fernabsatzverträge mit Unternehmern schließen.
Welche Schäden ersetzt werden
§ 1 ProdHaftG n. F. nennt drei Schadensarten:
- Verletzung von Körper oder Gesundheit, ausdrücklich einschließlich medizinisch anerkannter Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit;
- Beschädigung von Sachen, die nicht ausschließlich beruflich genutzt werden;
- die Vernichtung oder Beschädigung von Daten, die nicht beruflich verwendet werden.
Das bisherige Gesetz enthielt zwei Regelungen, die im neuen Gesetzestext nicht mehr enthalten sind:
| Regelung | Bisheriges Gesetz | Neuer Gesetzestext |
|---|---|---|
| Selbstbeteiligung des Geschädigten bei Sachschäden | 500 € (§ 11 ProdHaftG a. F.) | nicht mehr enthalten |
| Haftungshöchstbetrag für Personenschäden | 85 Mio. € (§ 10 ProdHaftG a. F.) | nicht mehr enthalten |
Software-Updates und Kontrolle nach dem Verkauf
Ob ein Produkt fehlerhaft ist, beurteilt sich grundsätzlich nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens (§ 8 Abs. 1). Behält der Hersteller danach die Kontrolle (etwa weil er selbst oder ein Dritter mit seinem Einverständnis Software-Updates bereitstellt oder bereitstellen kann), kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem das Produkt seine Kontrolle verlassen hat (§ 8 Abs. 2).
Der Haftungsausschluss nach § 9 Abs. 2 greift dann nicht, wenn der Fehler auf Software, einen verbundenen Dienst oder fehlende Sicherheitsupdates zurückgeht.
Zu den Umständen, die bei der Fehlerhaftigkeit zu berücksichtigen sind, zählen nach § 7 auch sicherheitsrelevante Cybersicherheitsanforderungen und die Fähigkeit eines Produkts, nach dem Verkauf weiterzulernen.
Beweise und Fristen
- Offenlegung (§ 19): Das Gericht kann auf Antrag anordnen, dass der Beklagte relevante Beweismittel offenlegt; Geschäftsgeheimnisse können geschützt werden.
- Vermutungen (§ 20): Der Fehler wird unter anderem vermutet, wenn Beweismittel entgegen einer Anordnung nicht offengelegt werden, wenn ein Produkt verbindliche Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt oder bei offensichtlicher Funktionsstörung im gewöhnlichen Gebrauch.
- Verjährung (§ 16): drei Jahre ab Kenntnis von Fehler, Schaden und Schuldner.
- Erlöschen (§ 17): zehn Jahre nach Inverkehrbringen, bei wesentlich veränderten Produkten ab der erneuten Bereitstellung; bei Gesundheitsschäden mit Latenzzeit 25 Jahre.
- Unabdingbarkeit (§ 18): Die Haftung kann gegenüber dem Geschädigten vertraglich nicht ausgeschlossen werden.
Für welche Produkte das neue Recht gilt
Nach der Übergangsvorschrift (§ 23 ProdHaftG n. F.) bleibt für Produkte, die bis einschließlich 08.12.2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, das bisherige Produkthaftungsgesetz anwendbar. Ware, die ab dem 09.12.2026 erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt wird, fällt unter das neue Recht.
Was wir in Shopware- und WooCommerce-Shops vorbereiten
Wer in Ihrer Lieferkette welche Rolle hat und ob Ihre Versicherung passt, bewerten Ihre Rechtsberatung und Ihr Versicherer. Technisch hilft ein Shop vor allem dabei, Angaben schnell und vollständig zu finden:
- Hersteller und, bei Herstellern außerhalb der EU, die verantwortliche Person in der EU als eigene Felder in den Produktdaten, wie sie Art. 19 der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 schon heute für Online-Angebote verlangt; dazu der Importeur.
- Lieferant je Artikel und Charge in Warenwirtschaft oder Shop, damit eine Anfrage nach § 12 innerhalb eines Monats beantwortet werden kann.
- Erstes Verkaufsdatum bzw. Datum des Inverkehrbringens je Artikel, weil es über altes oder neues Recht und über Fristen entscheidet.
- Eigenmarken, umgebaute oder aufbereitete Ware im Sortiment eindeutig kennzeichnen.
- Bei Software, Apps oder vernetzten Geräten: Update-Hinweise und Sicherheitsinformationen auf der Produktseite und in Kundenkonto-E-Mails.
- Ein Ablauf für Rückrufe und Sicherheitsinformationen an Käufer, mit Protokoll im Backend.
Ob die Felder als Zusatzfelder im Shop, im PIM oder in der Warenwirtschaft am besten aufgehoben sind, besprechen wir mit Ihnen; eingerichtet wird zuerst im Testsystem. Für Kunden in unserer Onlineshop-Betreuung richten wir diese Felder und Abläufe ein; die Anbindung an die Warenwirtschaft läuft über unsere Shopware-Schnittstellen. Wie wir Produktdaten mit KI-Unterstützung prüfen und ergänzen, beschreiben wir unter KI für Produktdaten.
Wir helfen dabei
Produktdaten für das neue Haftungsrecht vorbereiten lassen
Wir beraten Sie, wo Angaben zu Hersteller, Importeur und Lieferant gepflegt werden, legen die Felder an und verbinden sie mit Ihrer Warenwirtschaft. Alles entsteht zuerst in einer Kopie Ihres Shops und geht erst nach Ihrer Prüfung live.
Häufige Fragen
Hafte ich als Händler jetzt immer wie ein Hersteller?
Nach § 12 ProdHaftG n. F. haftet der Lieferant wie der Hersteller nur, wenn kein Hersteller, Importeur, Bevollmächtigter oder Fulfilment-Dienstleister in der EU ermittelt werden kann und er auf Aufforderung nicht binnen eines Monats einen dieser Akteure oder seinen eigenen Lieferanten benennt. Wer Eigenmarken führt oder Produkte wesentlich verändert, kann nach §§ 3 und 5 selbst Hersteller sein.
Gilt das neue Recht auch für Ware, die schon im Lager liegt?
Maßgeblich ist nach § 23 der Zeitpunkt, in dem das Produkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, also erstmals auf dem EU-Markt bereitgestellt. Für Produkte bis einschließlich 08.12.2026 gilt das bisherige Gesetz.
Ist mein Onlineshop selbst ein Produkt?
Das Gesetz zählt Software zu den Produkten und nennt Schäden an Personen, privat genutzten Sachen und privat genutzten Daten. Ob eine bestimmte Shop-Software, ein Plugin oder eine App darunter fällt und wer dafür Hersteller ist, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.
Was ändert sich in Österreich und der Schweiz?
Österreich muss die Richtlinie ebenfalls bis 09.12.2026 umsetzen; einen Entwurf haben wir bis zum 15.10.2026 nicht gefunden. Die Schweiz ist an die Richtlinie nicht gebunden.
Gibt es schon Urteile zum neuen Gesetz?
Nein, das Gesetz gilt erst ab dem 09.12.2026. Berufungs- und Revisionsgerichte müssen rechtskräftige Urteile zu diesem Gesetz künftig anonymisiert veröffentlichen (§ 22).
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Quellen
- Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages „Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften“, BR-Drs. 584/26 vom 09.10.2026 (Art. 1: ProdHaftG n. F.; Art. 17: Inkrafttreten): bundestag.de, abgerufen 15.10.2026.
- Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses, BT-Drs. 21/8429: bundestag.de, abgerufen 15.10.2026.
- Richtlinie (EU) 2024/2853 vom 23.10.2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, ABl. L 2024/2853 vom 18.11.2024: eur-lex.europa.eu, abgerufen 15.10.2026.
- Produkthaftungsgesetz in der bis 08.12.2026 geltenden Fassung, §§ 10, 11: gesetze-im-internet.de, abgerufen 15.10.2026.
- Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, Art. 19: eur-lex.europa.eu, abgerufen 15.10.2026.
Dieser Beitrag erklärt, dass sich etwas ändert und wen es betreffen kann. Er ist keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Shop konkret zu tun ist, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung; die technische Umsetzung übernehmen wir.

