Ab dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten der EU-KI-Verordnung (Art. 50 KI-VO).
Für Shops und Websites heißt das vor allem:
- Ein Chatbot muss sagen, dass er eine KI ist.
- KI-erzeugte Bilder, Videos oder Töne, die echt wirken, müssen als künstlich erkennbar sein.
- Dasselbe gilt für KI-Texte, die die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse informieren, sofern kein Mensch sie redaktionell verantwortet.
Der Hinweis muss beim ersten Kontakt sichtbar und barrierefrei sein.
Anbieter oder Betreiber: wer welche Pflicht hat
Die KI-Verordnung (EU) 2024/1689 unterscheidet zwei Rollen. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt (Art. 3 Nr. 3). Betreiber ist, wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich verwendet (Art. 3 Nr. 4).
Die meisten Shops und Unternehmen sind Betreiber; wer aber einen fremden Chatbot unter eigenem Namen in Betrieb nimmt, kann auch Anbieter sein. Diese Abgrenzung ist im Einzelfall noch offen.
Die vier Pflichten aus Art. 50
- Chatbots (Abs. 1, Anbieter): Systeme, die direkt mit Menschen sprechen, müssen so gestaltet sein, dass die Person erfährt, dass sie mit einer KI interagiert, es sei denn, das ist offensichtlich.
- Maschinenlesbare Markierung (Abs. 2, Anbieter generativer KI): Bilder, Videos, Töne und Texte aus KI-Generatoren müssen technisch als künstlich erkennbar sein. Für Systeme, die vor dem 02.08.2026 auf dem Markt waren, gilt das erst ab dem 02.12.2026 (Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744).
- Deepfakes (Abs. 4, Betreiber): KI-erzeugte oder -veränderte Bilder, Töne und Videos, die wirklichen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich als echt erscheinen würden, sind offenzulegen (Begriff: Art. 3 Nr. 60).
- KI-Texte von öffentlichem Interesse (Abs. 4, Betreiber): offenzulegen, außer ein Mensch hat sie geprüft und trägt die redaktionelle Verantwortung.
Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion oder beim ersten Sehen klar, eindeutig und barrierefrei erfolgen (Abs. 5).
Die Kommission hat am 20.07.2026 Leitlinien zu Art. 50 veröffentlicht. Nach Zusammenfassungen von Fachkanzleien reicht ein Hinweis nur in den AGB nicht. Produktbeschreibungen und Chatbot-Antworten, die nur der Fragende sieht, gelten danach nicht als Texte von öffentlichem Interesse. Seit dem 10.06.2026 gibt es zudem einen freiwilligen Verhaltenskodex der EU mit Symbolen zur Kennzeichnung.
Was das im Shop-Alltag bedeutet
- Ein fotorealistisches KI-Produktbild, das ein echtes Produkt zeigt und wie ein Foto wirkt, kann unter den Deepfake-Begriff fallen. Eine ausdrückliche Aussage der Kommission dazu haben wir nicht gefunden (Stand 15.10.2026). Wir kennzeichnen solche Bilder vorsorglich.
- Wer Fachartikel für den Blog mit KI vorbereitet, sollte die menschliche Prüfung dokumentieren: wer hat freigegeben und wann. Daran hängt die Ausnahme in Abs. 4.
Was wir in Shops und Websites technisch umsetzen
- Ein Feld „KI-erzeugt“ in der Mediathek je Bild, das im Shop automatisch einen sichtbaren Hinweis unter dem Bild ausgibt; so arbeitet auch diese Website.
- Maschinenlesbare Herkunftsangaben im Bild (IPTC/XMP) und im strukturierten Datenblatt der Seite, die bei der Bildoptimierung nicht verloren gehen.
- Ein Bestand aller KI-Inhalte im Shop: Produktbilder, Banner, Videos, Texte, Avatare.
- Ein sichtbarer KI-Hinweis im Chat-Fenster für Chatbots und Kundenservice-Assistenten, etwa „Sie chatten mit einer KI“, barrierefrei und vor der ersten Antwort.
- Ein Freigabeprotokoll für KI-gestützte Texte: Person und Zeitpunkt.
Ob Ihr Shopsystem ein solches Feld schon mitbringt oder eine Erweiterung braucht, prüfen wir vorher und beraten Sie bei der Auswahl. Eingerichtet wird zuerst im Testsystem. Für Kunden in unserer Betreuung richten wir die Kennzeichnung im Shop oder auf der Website ein. Wie Walk3 selbst mit KI arbeitet und warum die Daten dabei in Deutschland bleiben, steht unter Wie wir KI sicher einsetzen.
Wir helfen dabei
KI-Kennzeichnung im Shop einrichten lassen
Wir gehen mit Ihnen durch, wo in Shop oder Website KI-Inhalte stecken, und richten die technische Kennzeichnung ein, vom Hinweis unter dem Bild bis zum Hinweis im Chat-Fenster. Die rechtliche Einordnung klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Welche Strafen drohen?
Art. 99 Abs. 4 KI-VO sieht für Verstöße gegen Art. 50 Geldbußen bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vor; für kleine und mittlere Unternehmen gilt jeweils der niedrigere Betrag. In Deutschland ist grundsätzlich die Bundesnetzagentur die Marktüberwachungsbehörde (KI-Marktüberwachungsgesetz, in Kraft seit 29.07.2026).
Muss ich jede mit KI bearbeitete Produktfoto-Retusche kennzeichnen?
Rein unterstützende Standardbearbeitung, die das Bild nicht wesentlich verändert, ist bei der Markierungspflicht der Anbieter ausgenommen (Art. 50 Abs. 2). Wo die Grenze im Einzelfall liegt, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.
Gilt das auch in Österreich und der Schweiz?
Die KI-Verordnung ist eine EU-Verordnung und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten, also auch in Österreich. Wann sie Anbieter oder Betreiber außerhalb der EU erfasst, etwa in der Schweiz, regelt ihr Anwendungsbereich in Art. 2; das klären Sie im Einzelfall mit Ihrer Rechtsberatung.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 3, 50, 99, 113: EUR-Lex, abgerufen 15.10.2026.
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus), ABl. L 2026/1744 vom 24.07.2026: EUR-Lex, abgerufen 15.10.2026.
- Europäische Kommission, Leitlinien zu Art. 50 vom 20.07.2026: digital-strategy.ec.europa.eu, abgerufen 15.10.2026.
- Europäische Kommission, Verhaltenskodex zur Transparenz KI-erzeugter Inhalte (final 10.06.2026): digital-strategy.ec.europa.eu, abgerufen 15.10.2026.
- Paul, Weiss, Zusammenfassung der Leitlinien: paulweiss.com, abgerufen 15.10.2026.
- KI-Marktüberwachungsgesetz (KI-MIG) vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 223: gesetze-im-internet.de, abgerufen 15.10.2026.
Dieser Beitrag erklärt, dass sich etwas ändert und wen es betreffen kann. Er ist keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Shop konkret zu tun ist, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung; die technische Umsetzung übernehmen wir.

