Das GARAN-Label und der EU-Hinweis zur gesetzlichen Gewährleistung gelten seit dem 27. September 2026 für Händler, die Waren an Verbraucher verkaufen. Der Hinweis ist immer Pflicht. Das GARAN-Label kommt dazu, wenn ein Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für die ganze Ware gibt: auf der Produktseite, direkt vor dem Bestellknopf und in der Bestellbestätigung.
Auf einen Blick:
- Den Gewährleistungshinweis zeigt jeder B2C-Shop, das GARAN-Label nur Shops mit Produkten, für die eine passende Herstellergarantie vorliegt.
- Beide Grafiken sind fest vorgegeben und dürfen nicht verändert werden.
- Gesetzliche Gewährleistung und freiwillige Garantie sind zwei verschiedene Dinge und gehören getrennt auf die Produktseite.
- Für das Label braucht der Shop strukturierte Garantiedaten je Artikel und Variante, kein freies Textfeld.
- Veröffentlicht wird erst, wenn die Angaben des Herstellers vollständig und geprüft sind.
Was ist das EU-Gewährleistungslabel und was das GARAN-Label?
Das sind zwei EU-Grafiken mit unterschiedlichen Aufgaben: Der Gewährleistungshinweis (amtlich „harmonisierte Mitteilung“) erklärt die gesetzlichen Rechte, das GARAN-Label („harmonisierte Kennzeichnung“) zeigt eine freiwillige Haltbarkeitsgarantie des Herstellers.
Die Richtlinie (EU) 2024/825 ergänzt die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU um einen Artikel 22a. Gestaltung und Inhalt der beiden Grafiken legt die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25.09.2025 fest; sie gilt ab dem 27.09.2026.
In Deutschland stehen die Pflichten in Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und 11a EGBGB, eingeführt durch das Gesetz vom 03.02.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28), ebenfalls in Kraft seit dem 27.09.2026. Österreich hat die Pflichten mit dem Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 zum selben Stichtag umgesetzt.
| Gewährleistungshinweis | GARAN-Label | |
|---|---|---|
| Zeigt | Gesetzliche Gewährleistung, mindestens zwei Jahre | Freiwillige Haltbarkeitsgarantie des Herstellers |
| Pflicht für | Jeden Verkauf von Waren an Verbraucher | Ware mit kostenloser Herstellergarantie über zwei Jahre für die ganze Ware |
| Fundstelle | Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 EGBGB, Anhang I der Verordnung | Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11a EGBGB, Anhang II der Verordnung |
| Hinter einem Klick erlaubt | Umstritten, siehe unten | Ja, wenn es dann vollständig erscheint |
Wer muss den Gewährleistungshinweis zeigen?
Jeder, der Waren an Verbraucher verkauft. Der Hinweis hängt nicht vom einzelnen Produkt ab.
- Die Pflicht trifft jeden, der Waren an Verbraucher verkauft, ob im eigenen Shop, auf einem Marktplatz oder im Laden. Reine B2B-Angebote sind nicht betroffen.
- Gezeigt wird die EU-Grafik mit dem Hinweis auf die gesetzliche Gewährleistung und einem QR-Code zur EU-Seite „Ihr Europa“, online in Farbe und unverändert. Die Originaldateien in allen EU-Sprachen stellt die Europäische Kommission bereit.
Wo die Grafik stehen muss
Die Leitlinien der Kommission vom April 2026 lassen online einen allgemeinen Hinweis zu, etwa einen Satz im Kopf, auf der Produktseite oder in der Kasse, der die Grafik beim ersten Klick zeigt. Die Leitlinien sind ausdrücklich unverbindlich.
Die Durchführungsverordnung erlaubt das „Verschachteln“ nur beim GARAN-Label ausdrücklich, beim Gewährleistungshinweis nicht. Fachjuristen raten deshalb dazu, die Grafik im Warenkorb oder in der Kasse direkt sichtbar zu zeigen.
Wann braucht ein Produkt das GARAN-Label?
Das zweite Label betrifft nur Herstellergarantien, die alle vier Bedingungen erfüllen:
- Sie gilt für die gesamte Ware.
- Sie kostet keinen Aufpreis.
- Sie läuft länger als zwei Jahre.
- Der Hersteller hat die Angaben dem Händler zur Verfügung gestellt.
Eigene Recherche beim Hersteller verlangen die Leitlinien vom Händler nicht. Das Label zeigt Marke, Modellkennung und Garantiedauer; online darf es hinter einem Klick oder Antippen liegen, wenn es dann vollständig erscheint.
Das deutsche Umsetzungsgesetz nimmt die GARAN-Angabe in den Katalog von § 312j Abs. 2 BGB auf, also zu den Informationen, die unmittelbar vor der Bestellung klar und hervorgehoben stehen müssen. Die Leitlinien der Kommission nennen drei Stellen: Produktseite, direkt vor der Bestellung in der Kasse und die Bestellbestätigung per E-Mail.
Nicht jede Garantie bekommt also das Label. Eine Garantie, die nur ein Bauteil abdeckt, extra kostet oder höchstens zwei Jahre läuft, fällt nicht unter Nr. 11a. Eine Pflicht, selbst eine Garantie anzubieten, enthält die Vorschrift nicht; sie knüpft an eine Garantie an, die der Hersteller freiwillig gibt.
Was unterscheidet gesetzliche Gewährleistung und freiwillige Garantie?
Die Gewährleistung hat der Käufer kraft Gesetzes bei jedem Kauf. Eine Garantie gibt jemand freiwillig dazu, mit eigenem Garantiegeber, eigenen Bedingungen und eigenem Umfang.
Für die Produktseite heißt das: Der Hinweis auf die gesetzlichen Rechte ist keine Eigenschaft, die nur manche Artikel haben. Ein bestimmtes Herstellerversprechen gilt umgekehrt nicht für das ganze Sortiment. Ein Produkt ohne Garantie hat trotzdem die volle Gewährleistung. Wer beides vermischt, erweckt leicht den gegenteiligen Eindruck.
Was in einer Garantieerklärung stehen muss
Nach § 479 Abs. 1 BGB: ein Hinweis auf die gesetzlichen Rechte, deren Geltendmachung unentgeltlich ist und die die Garantie nicht einschränkt; Name und Anschrift des Garantiegebers; das Verfahren zur Geltendmachung; die Bezeichnung der Ware; Dauer und räumlicher Geltungsbereich.
Dazu passt eine Regel aus dem Wettbewerbsrecht: Gesetzliche Rechte dürfen nicht als Besonderheit des eigenen Angebots beworben werden (siehe die Liste weiter unten).
Welche Produktdaten braucht das GARAN-Label im Shop?
Der Shop braucht die Bedingungen aus Nr. 11a als einzelne Felder, dazu die Angaben aus der Garantieerklärung. Nur dann gibt er das Label ausschließlich bei passenden Artikeln aus.
| Feld | Wozu | Woher die Anforderung kommt |
|---|---|---|
| Garantiedauer in Jahren | Label nur über zwei Jahre, Anzeige im Label | Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11a EGBGB |
| Ganze Ware ja/nein | Bauteil-Garantien aussortieren | Nr. 11a |
| Kostenlos ja/nein | Bezahlte Garantien aussortieren | Nr. 11a |
| Marke und Modellkennung | Anzeige im Label | Anhang II der Verordnung |
| Garantiegeber mit Anschrift | Wer die Garantie gibt | § 479 Abs. 1 BGB |
| Räumlicher Geltungsbereich | Gilt sie im Lieferland? | § 479 Abs. 1 BGB |
| Bedingungen mit Dokumentfassung | Welche Fassung wann galt | eigener Vorschlag |
| Prüfstatus | Label erst nach fachlicher Prüfung ausgeben | eigener Vorschlag |
Warum „3 Jahre Garantie“ als Text nicht reicht
So ein Feld lässt offen, ob die Dauer für das ganze Produkt gilt, wer Garantiegeber ist, ob das Angebot für diese Variante und dieses Land gilt und ob es kostenlos ist. Diese Fragen gehören in den Produktimport. Sonst landet die Auslegung bei der Person, die das Layout baut, und die kann fehlende Herstellerangaben nicht ersetzen.
Worauf muss ich bei Varianten, Sets und Produktgenerationen achten?
Darauf, dass Garantieangaben nicht ungeprüft weitervererbt werden. Ein Hersteller kann für eine neue Serie andere Bedingungen geben als für den Vorgänger, Zubehör oder Akkus können anders behandelt sein. Erbt jede Variante die Angaben des Hauptartikels, ist das bequem, aber nicht immer richtig.
Nehmen Sie deshalb ein Testprodukt mit bewusst abweichenden Varianten in die Einführung auf und prüfen Sie:
- Zeigt die Produktseite nach dem Variantenwechsel die passende Angabe?
- Wird noch ein alter Download mit früheren Bedingungen angeboten?
- Übernimmt der Produktfeed noch die Daten des Hauptartikels?
- Bekommt ein Set ein Label, nur weil ein einzelnes Teil darin eine Garantie hat?
- Erscheint bei Produkten ohne passende Garantie wirklich kein Label?
Ein Set erbt keine Garantie von einem seiner Teile. Die Zuordnung folgt der tatsächlichen Zusammenstellung.
Was hat sich am selben Tag noch geändert?
- Hinzu kommen Pflichtangaben für den Fall, dass der Hersteller sie liefert: Mindestdauer von Software-Updates, Reparierbarkeitswert, Angaben zu Ersatzteilen und Reparatur, umweltfreundliche Lieferoptionen (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10, 11c, 20, 21 EGBGB).
- Das Wettbewerbsrecht verbietet jetzt zusätzlich Folgendes: Siegel ohne Zertifizierungssystem, nicht belegbare allgemeine Umweltaussagen, „klimaneutral“ allein durch Kompensation, gesetzliche Rechte als Besonderheit darstellen, irreführende Aussagen zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit (Drittes UWG-Änderungsgesetz, BGBl. 2026 I Nr. 43, Anhang Nr. 2a, 4a, 4c, 10a, 23d).
Wie baue ich Gewährleistungshinweis und GARAN-Label in Shopware 6, Magento und WooCommerce ein?
Allgemeine Hinweise gehören zentral in Warenkorb oder Kasse, produktbezogene Angaben an die Produktdaten. Was wir in Shopware- und WooCommerce-Shops technisch prüfen:
- Den Gewährleistungshinweis als Originalgrafik der Kommission: farbig, auch am Handy lesbar, in jeder Shop-Sprache und mit Link zu „Ihr Europa“. Wir bevorzugen die vorsichtige Variante, bei der er direkt sichtbar im Warenkorb oder in der Kasse steht.
- Felder in den Produktdaten für die Herstellergarantie (Jahre, ganze Ware ja/nein, kostenlos ja/nein, Marke, Modell) und eine Regel, die das GARAN-Label nur ausgibt, wenn alle Bedingungen erfüllt sind. In Shopware sind das Zusatzfelder, in WooCommerce Produktattribute.
- Das GARAN-Label an drei Stellen: auf der Produktseite, in der Bestellübersicht direkt vor dem Bestellknopf und in der Bestellbestätigung.
- Weitere Felder für Software-Updates, den Reparierbarkeitswert und Ersatzteile, sobald Hersteller Daten liefern.
- Siegel sowie Umwelt- und „klimaneutral“-Texte im Shop: Wir listen sie auf und legen sie für die rechtliche Prüfung vor.
Ob die Garantiedaten über Zusatzfelder, eine Erweiterung oder Ihr PIM in den Shop kommen, besprechen wir vorher mit Ihnen. Eingebaut und geprüft wird zuerst im Testsystem, mit einer Testbestellung bis zur Bestellbestätigung.
Shopware
Für Kunden in unserer Shopware-Betreuung kommt die Funktion mit den Shopware-Updates und ist damit in jedem Paket enthalten.
Magento
Bei Magento prüfen wir vorher, ob dafür eine Erweiterung nötig ist. Die Garantiefelder werden Produktattribute, die das Theme ausgeben muss; mehr zur Magento-Agentur.
WooCommerce
Die Garantiedaten werden Produktattribute; WooCommerce-Shops versorgen wir über die WordPress-Betreuung.
Headless-Shops
Hier entscheidet das Frontend, was sichtbar wird. Ein neues Feld in der Verwaltung ändert dort noch keine Produktseite.
Verwenden Sie die offiziellen Vorlagen der Kommission. Ein selbst gezeichnetes Symbol mit ähnlicher Aussage ersetzt sie nicht. Geben Sie den Grafiken einen Alternativtext, damit Screenreader den Inhalt vorlesen, und prüfen Sie jede Sprachfassung am Handy.
Wie sieht ein sauberer Veröffentlichungsprozess aus?
Er beginnt beim Hersteller und endet mit dem Test im Shop. Jeder Schritt bekommt im Produktdatensatz einen eigenen Status:
- Angaben angefordert. Der Lieferant wird nach Garantiegeber, Bedingungen, betroffener Ware und Dokumenten gefragt.
- Unterlagen vorhanden. Die Angaben sind einer konkreten Produktmenge zugeordnet.
- Fachlich geprüft. Sie entscheiden mit Ihrer Rechtsberatung, ob die Bedingungen für das Label erfüllt sind.
- Veröffentlicht. Der Shop gibt das Label für die zugeordneten Produkte aus, getestet auf Produktseite, Handy, Sprachwechsel und Downloads.
Ändern sich die Bedingungen, sollte nachvollziehbar bleiben, welche Fassung wann galt. Ersetzen Sie Garantiedokumente deshalb nicht still unter derselben Adresse. Wie lange Sie Unterlagen aufbewahren, legen Sie gesondert fest.
Beispiel: Der Lieferant schickt nur eine Tabelle
In der Spalte „Langzeitgarantie“ steht mal „ja“, mal „5 Jahre“. Daraus lässt sich kein Label erzeugen. Der Import markiert diese Artikel, die Redaktion sieht die Lücken, und an den Lieferanten geht eine Rückfrage. Ausgegeben wird erst, wenn vollständige und geprüfte Angaben vorliegen.
Ob ein Produkt das GARAN-Label braucht, entscheiden Sie mit Ihrer Rechtsberatung; wir setzen es um. Wie der Widerruf seit Juni 2026 im Shop funktionieren muss, steht im Beitrag zum Widerrufsbutton im Onlineshop.
Wir helfen dabei
Gewährleistungshinweis und GARAN-Label einbauen lassen
Wir beraten Sie, wo die Garantiedaten Ihrer Hersteller gepflegt werden, legen die Felder an und bauen Hinweis und Label in einer Kopie Ihres Shops ein. Live geht beides erst, wenn Sie es dort geprüft haben.
Häufige Fragen
Darf ich die Grafiken an meine Shop-Farben anpassen?
Nein. Form, Schrift und Farben sind vorgegeben; anpassbar sind beim GARAN-Label nur Garantiedauer, Marke und Modellkennung.
Reicht ein Link oder ein Klick-Hinweis?
Beim GARAN-Label ja, wenn es beim ersten Klick vollständig erscheint. Beim Gewährleistungshinweis ist das umstritten: Die unverbindlichen Leitlinien der Kommission lassen es zu, die Verordnung erlaubt es nicht ausdrücklich. Gerichtsentscheidungen dazu gibt es noch nicht (Stand 15.10.2026).
Gilt das auch für digitale Produkte und Dienstleistungen?
Die Pflichten betreffen den Verkauf von Waren an Verbraucher. Ob Ihr Angebot darunter fällt, klären Sie im Einzelfall mit Ihrer Rechtsberatung.
Was passiert, wenn das Label fehlt?
Eine eigene Bußgeldvorschrift für ein fehlendes Label haben wir bis zum 15.10.2026 nicht gefunden. Wie Verstöße verfolgt werden können, klären Sie bitte mit Ihrer Rechtsberatung.
Muss ich als Händler selbst eine Garantie anbieten?
Nein. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11a EGBGB verlangt Angaben nur, wenn der Hersteller eine kostenlose Haltbarkeitsgarantie von mehr als zwei Jahren für die ganze Ware gibt und Ihnen die Informationen bereitstellt. Den Gewährleistungshinweis zeigen Sie dagegen immer.
Bekommt eine Händlergarantie das GARAN-Label?
Die Vorschrift nennt die Haltbarkeitsgarantie des Herstellers; eine eigene Garantie des Händlers ist dort nicht genannt. Wie Sie eine eigene Garantie richtig kennzeichnen, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung.
Was muss in einer Garantieerklärung stehen?
Nach § 479 Abs. 1 BGB ein Hinweis auf die gesetzlichen Rechte samt dem Hinweis, dass sie unentgeltlich sind und durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, außerdem Name und Anschrift des Garantiegebers, das Verfahren, die Bezeichnung der Ware sowie Dauer und räumlicher Geltungsbereich. Die Erklärung muss einfach und verständlich sein.
Quellen
Stand: 17.10.2026.
- Durchführungsverordnung (EU) 2025/1960 vom 25.09.2025, ABl. L 2025/1960 vom 02.10.2025: EUR-Lex, abgerufen 15.10.2026.
- Richtlinie (EU) 2024/825 vom 28.02.2024, Art. 2 Nr. 5 (Art. 22a der Richtlinie 2011/83/EU) und Art. 4 Abs. 1 (Anwendung ab 27.09.2026), Europäische Union: EUR-Lex, abgerufen 17.10.2026.
- Gesetz vom 03.02.2026, BGBl. 2026 I Nr. 28 (Art. 246a § 1 EGBGB, § 312j BGB): recht.bund.de, abgerufen 15.10.2026.
- EGBGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 und 11a (geltende Fassung), Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, abgerufen 17.10.2026.
- Bürgerliches Gesetzbuch, § 479 Abs. 1 (Garantieerklärung), Bundesministerium der Justiz: gesetze-im-internet.de, abgerufen 17.10.2026.
- Drittes Gesetz zur Änderung des UWG, BGBl. 2026 I Nr. 43: recht.bund.de, abgerufen 15.10.2026.
- Europäische Kommission, praktische Leitlinien und Vektordateien (April 2026, unverbindlich): commission.europa.eu, abgerufen 15.10.2026.
- IT-Recht Kanzlei, Beitrag vom 30.07.2026 zur Verschachtelung: it-recht-kanzlei.de, abgerufen 15.10.2026.
- WKO zur Umsetzung in Österreich: wko.at, abgerufen 15.10.2026.
Dieser Beitrag erklärt, dass sich etwas ändert und wen es betreffen kann. Er ist keine Rechtsberatung. Was in Ihrem Shop konkret zu tun ist, klären Sie mit Ihrer Rechtsberatung; die technische Umsetzung übernehmen wir.

